Geschäftsbedingungen der Firma Anton Debatin GmbH, Bruchsal

(Stand: 03/2021)

I. Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Auftraggebern gilt außerdem grundsätzlich deutsches Recht.

II. Angebot und Annahme

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung, sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind ebenfalls stets schriftlich zu bestätigen.
2. Nachträgliche Änderung des Auftrags – verursacht durch den Auftraggeber – berechtigen uns zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen.
3. Werden uns unter Hinweis auf § 321 BGB Vermögensverschlechterungen bekannt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir behalten uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich weigert, die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszwecks durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die bis dahin angefallenen Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.

III. Preise

1. Unseren im Angebot genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgaben bestehenden Kalkulationen zugrunde. Bei Änderung der Kosten für Personal, Material und sonstiger relevanter Rechengrößen bis zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Preise neu zu verhandeln. Unsere Preise sind €-Nettopreise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, wird das Bruttogewicht berechnet.
3. Kosten für Entwürfe, Klischees, Druckplatten, Druckzylinder u. ä. werden anteilig separat in Rechnung gestellt. Auch Kosten für vom Auftraggeber nachträglich veranlaßte Veränderungen gehen zu dessen Lasten.
4. Unabhängig davon, wer die Kosten für Entwürfe, Klischees, Druckplatten, Druckzylinder u.ä. trägt, verbleibt das Eigentum an diesen in jedem Fall bei uns. Geleistete Beiträge zu Entwurfs-/ Herstellungskosten stehen dem ausschließlichen Eigentum von uns an diesen Gegenständen nicht entgegen. Der Auftraggeber erwirbt auch bei vollständiger Vergütung vorstehender Kosten keinen Anspruch auf Übereignung der Entwürfe, Klischees, Druckplatten, Druckzylinder, u.ä.
5. Der Auftraggeber hat die durch Verschleiß oder Alterung der Klischees, Druchplatten und Druckzylinder notwendige Neuerstellung dieser zu vergüten. Regelmäßig wird nach drei Jahren eine solche Maßnahme notwendig sein. Bei Beschädigung von Klischees, Druckplatten und Druckzylinder durch unsachgemäße Verwendung durch uns, tragen wir die Kosten.
6. Die Erstellung eines Korrekturabzuges sowie eine Änderung sind für unsere Kunden im Auftragsfall kostenfrei. Ab der zweiten Änderung auf Veranlassung des Kunden berechnet Debatin 25,- € je Änderung. Grundlage hierfür ist die Bereitstellung reprofähiger Daten in den Versionen eps, ai oder als druckoptimierte PDF-Datei (Typ ab X1A). Die Erstellung eines Korrekturabzuges aus davon abweichenden und aufzubereitenden Daten wird aufwandsabhängig berechnet. Im Fall eines erstellten Korrekturabzugs und Nichterteilung des Auftrags werden unserem Kunden aufwandsabhängige Reprokosten in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 25,- €. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Kostenaufwandes für die Reproarbeiten vorbehalten.

IV. Gewerbliche Schutzrechte

1. Es ist ausschließlich der Auftraggeber allein dafür verantwortlich, dass das Recht zur Vervielfältigung der zur Verfügung gestellten Druckunterlagen bei ihm liegt, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm beigestellten Unterlagen. Demgemäß hat er uns von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Wir sind gehalten, den Auftraggeber auf uns bekannte Schutzrechte, die durch eine Vervielfältigung verletzt würden, hinzuweisen.

V. Lieferung

1. Die Warenlieferung erfolgt ab Werk Anton Debatin GmbH (EXW, Incoterms 2010) oder gemäß Auftragsbestätigung. Die offizielle ICC-Erklärung der Bestimmung lautet auszugsweise folgt:
“Der Verkäufer stellt die Ware auf seinem Gelände zur Verfügung. Für das Verladen der Ware ist der Käufer zuständig. “Ab Werk” bedeutet, dass der Verkäufer die Ware zum vereinbarten Termin abholbereit auf sein Gelände (Werk, Fabrik, Depot, Anlage) stellt. Der Käufer übernimmt sämtliche Transportkosten und trägt darüber hinaus das Risiko für den Transport der Ware an das Endziel. Dem Verkäufer obliegt es weder die Ware auf die Abholfahrzeuge zu laden, noch die Ware für den Export fertig zu machen. Falls der Verkäufer die Ware doch verlädt, tut er dies zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.”
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Posteingangs der vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung.
3. Bei nachträglicher Auftragsänderung sind wir an die ursprünglich bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Ggfs. wird eine geänderte Lieferfrist bestätigt.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei nicht fristgemäßer Lieferung durch uns kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist gesetzt hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht fristgemäßer Lieferung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von 6 Monaten abgenommen werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommenen Mengen werden nach Ankündigung geliefert und berechnet.

VI. Verpackung und Versand

1. Wir haften für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung und nehmen den Versand – soweit vereinbart – mit der gebotenen Sorgfalt vor.

VII. Toleranzen

1. Gewichtsabweichungen bei Folierollen und Handelswaren:
Toleranzen hinsichtlich der Folienstärke und des Flächengewichtes richten sich nach den Gewichten in den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien, nach GKV- Prüf- und Bewertungsklausel für Hochdruck-Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus in der jeweils geltenden Fassung geregelt, Die geltende Fassung wird jeweils aufgestellt vom Fachverband Halbzeug und Verpackung im GKV und hinterlegt bei der Bundesanstalt für Marterialprüfung, Berlin.
2. Maßabweichungen:
Folgende Maßabweichungen gelten als ordnungsgemäße Lieferung und können nicht beanstandet werden:
a) Taschenbreite: +/- 5mm
b) Taschenlänge: +/- 5mm
c) Verschluss: +/- 3mm
3. Mengenabweichungen Stück im Karton:
Mengendifferenz im Karton können aus technischen Gründen nicht immer vermieden werden, so dass Abweichungen von einer Zähldifferenz von 3% vorkommen können und die keine Beanstandung berechtigt.

4. Liefermengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge, vor. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 20% bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 50.000 Stück, und bei Verkauf nach Gewicht tritt die GKV in Kraft.

5. Reklamationsanspruch
Eine Reklamation kann nur geltend gemacht werden, wenn das Kartonagenetikett und Muster der fehlerhaften Ware zurück geschickt wird. Beim Kunden selbständig entsorgte Ware ohne Rücksprache, wird nicht ersetzt.

VIII. Druck

1. Wir verwenden für den Druck handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z. B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muß der Auftraggeber schriftlich bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.
Farb-, und Passerabweichungen können aus technischen Gründen nicht vollständig ausgeschlossen werden, so dass nur wesentliche Abweichungen zur Beanstandung berechtigen. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Auftraggeber verlangt oder wir es für notwendig halten. Ist der Probeabzug „druckfrei” erklärt, haftet der Auftraggeber für stehengebliebene Satzfehler. Andrucke ab Maschine werden separat nach Aufwand berechnet.

2. Wir übernehmen keine Garantie für Weichmacherwanderungen oder ähnlich Migrationserscheinungen und für die sich daraus herleitenden Folgen. Der Auftraggeber hat insbesondere bei der abzupackenden Ware ausdrücklich auf lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitsanforderungen hinzuweisen. Dies bedarf der Schriftform. Bei Unterlassung schließen wir Haftung aus.

3. Bei Codierung und/oder Numerierung ist die Grafik mit Codierung auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeiten mit uns abzustimmen. Für die Richtigkeit der Code-Anordnung und Platzierung ist der Auftraggeber verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr über zur Verfügung gestellte Codierungsvorlagen Wegen der Toleranzen von Papier, Druckfarben und Leseeinrichtungen kann für eine gleiche Eignung bei verschiedenen Auflagen keine Garant übernommen werden. Probelieferungen Vor-, Teil- und Gesamtauflagen sind unverzüglich vom Auftraggeber durch eine Eingangskontrolle zu prüfen und ggfs. ebenso unverzüglich zu rügen. Wir übernehmen keine Garantie für Lesbarkeit der Codierung bei flexiblem Material.

IX. Material und Ausführung

1. Ohne besondere Anweisung des Auftraggebers erfolgt die Ausführung mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Werden besondere Eigenschaften unseres Produktes gefordert, z. B. in Bezug auf Anwendung, Füllgut oder ähnlichem, hat der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich uns zu unterrichten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen Anforderungen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden und künftige Forderungen unser Eigentum. Werden Rechnungen aus laufenden Lieferungen mit Wechsel reguliert oder mit Schecks bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur Einlösung der Papiere bei uns. Wir behalten uns gegebenenfalls Sicherungen vor, die dem Wert der zu sichernde Forderungen entsprechen. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehende Sicherungen insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung wird die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung. Vermischung oder Umbildung gilt als in unserem Auftrag erfolgt, so daß das entstehende Miteigentum uns zusteht.

3. Außergewöhnliche Verfügungen wie z. B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen.

XI. Mängelansprüche

1. Wir gewährleisten vertragsgemäße Güte und Beschaffenheit der Papier- und Plastikverpackungen.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber 1 Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, zu erheben. Sogenannte versteckte Mängel könne nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit Lieferung geltend gemacht werden.
3. Ein Mangel der gelieferten Ware berechtigt den Auftraggeber, die Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen; die Beseitigung kann nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder kostenlosen Austausch der Ware erfolgen. Die mangelhafte Ware ist an uns zurückzugeben, Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Falls wir weder nachbessern noch Ersatz liefern können, kann der Auftraggeber mindern oder wandeln. Der Auftraggeber kann dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir mit der Mängelbeseitigung in Verzug kommen.
4. Nichtsachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber schließt jeden Anspruch aus.
5. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel haften wir nur in Höhe des Warenwertes. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche sowie die Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Deckungskauf usw.) sind ausgeschlossen, soweit uns nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen wird.
6. Bei der Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden. Bei Verpackung und Transport der Ware sind Beschädigungen in kleinerem Umfang gelegentlich nicht zu vermeiden. Ein fehlerhafter Anteil bis zu 4% der Gesamtmenge gilt als ordnungsgemäße Lieferung. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
7. Für Ansprüche wegen Fehlen von zugesicherten Eigenschaften gilt die gleiche Haftung wie für Mängelansprüche.
8. Soweit vertraglich die Verwendung von Recyclingmaterialien vereinbart ist, weisen wir darauf hin, dass aufgrund der nicht genau spezifizierbaren Bestandteile der Recyclingfolie es zu unterschiedlichen Einfärbungen kommen kann, dies stellt keinen Mangel dar. Sowohl die optische Beschaffenheit der Folie als auch die Klebeeigenschaften des Verschlusses können aufgrund des verwendeten Recycling Materials in geringem Maße von vergleichbaren Produkten mit Virgin Material abweichen, was vom Kunden akzeptiert wird.

XII. Zahlung

1. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu bezahlen, außer es wurde eine individuelle abweichende Vereinbarung getroffen. Im Falle der Nichtzahlung nach der vorgenannten Regelung, respektive der individuellen Vereinbarung, tritt Verzug ein.
2. Bei Verzug sind wir, vorbehaltlich sonstiger Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.
3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Auftraggeber zu tragen und sofort in bar zu begleichen.
4. Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggeber beruhen, die uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle einer Stundung, zur Folge. Sollten in diesem Falle Wechsel noch nicht eingelöst sein, so haben wir dennoch sofortige Anspruch auf Bezahlung.

XIII. Aufbewahrungszeit

1. Druckunterlagen (Dias, Reinzeichnungen, Filme, Matern, Ätzungen und Druckplatten) müssen von uns – ausgehend von der letzten (Teil-) Lieferung 3 Jahre lang aufbewahrt werden. Dies gilt auch für bezahlte Unterlagen. Danach sind wir berechtigt, diese Unterlagen ersatzlos zu vernichten.

XIV. Änderung der Geschäftsgrundlage

1. Im Falle von Ereignissen, die die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil entscheidend verändern, mögen sie bei uns oder bei unseren Zulieferern einwirken, werden die Parteien den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüche im gegenseitigen Einverständnis ganz oder zum Teil den veränderten Umstände anpassen. Bei Nichteinigung ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges zur Schlichtung die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer anzurufen.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Bruchsal, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist.
2. Es gilt deutsches Recht.